I. Allgemeines
1. Vertragsparteien, Form
1.1. Vertragsparteien sind die Firma CW Consulting & Trading e.U., Klein-Gaisfeld 126c, 8564 Krottendorf-Gaisfeld, im folgenden kurz „CWC“ genannt, und jene natür- liche oder juristische Person die mit CWC in rechtsgeschäftlichen Kontakt tritt, im folgenden kurz Vertragspartner oder „VP“ genannt.
1.2. Der VP vereinbart mit CWC, dass auf Lieferungen und Leistungen ausschließlich diese AGB der CWC in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung anzuwenden sind. Die Geltung entgegenstehender AGB, Ein- oder Verkaufsbedingungen des VP wird ausdrücklich abbedungen. Einzelvertraglich vereinbarte Regelungen gehen diesen AGB vor. Auf Verträge mit Konsumenten sind diese AGB nicht anzuwenden. Für Konsumentenverträge gelten die gesetzlichen Regeln.
1.3. Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung von CWC und des VP zustande, wobei die Annahme des Angebotes zum Vertragsabschluss (Bestellung) durch schriftliche Auftragsbestätigung der Bestellung zu erfolgen hat. CWC und der VP sind verpflichtet, die Auftragsbestätigung hinsichtlich deren Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen und allfällige Abweichungen zur Bestellung binnen drei Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung zu reklamieren. Maßgeblich für die Vertragserfüllung ist die unbeanstan-dete Auftragsbestätigung.
1.4. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
2.1. Erfüllungsort für die diesen AGB unterliegenden Verträge ist sowohl für CWC als auch für den VP der Sitz der CWC in Krottendorf-Gaisfeld.
2.2. Als Gerichtsstand wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz vereinbart.
2.3. Auf das Vertragsverhältnis findet materielles, österreichisches Recht Anwen- dung. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtes.
II. Verkaufsbedingungen
1. Vertragsgegenstand, Vorvertragliche Pflichten des VP
1.1. Vertragsgegenstand ist die Verpackung von Gütern, die Vermietung von Lagerflächen, der (Weiter)-Verkauf von Verpackungsmaterial/Packmitteln oder sonderangefertigten Packmitteln, Beratungs- und sonstige Logistikleistungen (nach Einzelvereinbarung).
1.2 Auf Verträge zwischen CWC und dem VP sind neben diesen AGB auch die Regeln der AÖSp in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit nicht die AÖSp eine für CWC günstigere Rechtslage herbeiführen gehen diese AGB den AÖSp vor.
1.3. CWC behält sich das Recht vor, die vertragsgegenständlichen Leistungen bzw. Lieferungen in Teilleistungen bzw. Teillieferungen zu erbringen, es sei denn, es wurde vertraglich anderes vereinbart.
1.4. Der VP ist verpflichtet CWC sämtliche für CWC relevanten Auskünfte über den Vertragsgegenstand, wie insbesondere chemische, physikalische Eigenschaften, (End-)Destination, Transportmittel und –route sowie für die Be-, Ver- und Entladung vorgesehenen Gerätschaften, zu erteilen
2. Preise, Angebote
2.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen USt. sowie allfälliger vom VP zu tragender Transportkosten. Die Korrektur von Rechenfehlern in Angeboten oder Fakturen ist CWC vorbehalten. Preise ohne Währungsangabe beziehen sich auf Euro.
2.2. CWC erstellt Angebote auf Grundlage der Rohmaterialpreise, der Löhne und bei Verpackungsarbeiten der hierfür üblicherweise erforderlichen Arbeitszeit. Zusätzliche Stehzeiten von Arbeitskräften oder besondere Arbeitserschwernisse bei der Durchführung von Verpackungen im Betrieb des VP sind in den Angebotspreisen nicht enthalten und werden nach angemessenen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Für Beratungsleistungen wird ein Stundensatz von € 100,- zzgl. Anreisekosten und USt. vereinbart.
2.3. CWC behält sich vor, die am Tag der Rechnungserstellung gültigen Preise zu verrechnen, wenn sich Materialkosten und/oder Löhne seit Erstellung des Angebotes um mehr als 5 % geändert haben. Im Fall der Änderung auch nur einer dieser Komponenten um mehr als 5% ist auch hinsichtlich der anderen Komponenten eine Anpassung an die am Tag der Rechnungslegung gültigen Preise zulässig.
2.4. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der VP vor Angebotserstellung durch CWC nicht die nach diesen AGB erforderlichen physikalischen und chemischen Merkmale bekanntgegeben hatte, ist CWC berechtigt für die Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
2.5. Falls die Destination des zu verpackenden Gutes in den U.S.A., Canada oder Australien liegt, trägt der VP die Kosten einer Haftpflichtversicherung für CWC für die jeweilige Lieferung.
3. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzugszinsen, Kompensationsverbot, Gefahrenübergang
3.1. Teillieferungen bzw. Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden; der diesbezügliche Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig. Ungewidmete Zahlungen werden auf die älteste aushaftende Schuld angerechnet.
3.2. Zahlungen haben in Euro zu erfolgen und sind sofort nach Rechnungslegung auf das Konto der CWC bei der Sparkasse Voitsberg-Köflach Bank AG, IBAN: AT34 2083 9055 0108 9303, BIC: SPVOAT21 zu leisten, sofern nicht ausdrücklich Vorauskassa oder Barzahlung bei Lieferung vereinbart wurde. CWC ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks anzunehmen; sollten solche jedoch angenommen werden, so erfolgt dies nur zahlungshalber vorbehaltlich der Einlösung. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Bank die Gutschrift für CWC vornimmt. Alle damit verbundenen Spesen – auch solche des Diskonts – trägt der VP.
3.3. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird der Rechnungsbetrag mit 11% p.a. Verzugszinsen verzinst. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
3.4. Gerät der VP gegenüber CWC mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder wird seine schlechte Vermögenslage bekannt (Wechselprotest, Nichteinlösung von Schecks, Exekutionen), so werden sämtliche unberechtigt aushaftenden Forderungen der CWC gegenüber dem VP mit erfolgter Rechnungslegung sofort fällig und ist CWC berechtigt, Forderungen vor Ablauf des Zahlungsziels einzutreiben. Für den Fall der Vereinbarung einer Ratenzahlung tritt Terminverlust ein, wenn der VP trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit mehr als einer Rate in Verzug ist. CWC kann sich in solchen Fällen vorbehalten, noch nicht ausgeführte Teilleistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
3.5. Für Mahnschreiben gebührt CWC ein Pauschalersatz von € 25,00 je Mahnschreiben. Kosten anwaltlicher Mahnung werden zusätzlich verrechnet.
3.6. Der VP ist nicht berechtigt, behauptete Forderungen gegen CWC mit seinen Verbindlichkeiten gegenüber CWC aufzurechnen oder Leistungen oder Zahlungen zurückzubehalten, es sei denn seine Forderung wurde anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
3.7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung versandter Waren geht mit Übergabe derselben an den Transporteur, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort auf den VP, über.
4. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht von CWC
4.1. Der VP räumt CWC wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche, sowohl aus dem Einzelvertrag, als auch sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten für alle Forderungen der CWC ein; dies unabhängig davon ob der VP Eigentümer dieser Güter ist. Weitergehende pfandrechtliche Ansprüche nach §§ 397, 410,411, 421 und/oder 440 UGB bestehen neben diesem vereinbarten Pfandrecht. § 369 Abs. 3 des UGB findet keine Anwen- dung.
5. Mängel, Rügepflicht des Auftraggebers
Der VP ist verpflichtet, die von CWC erbrachten Leistungen zu übernehmen und (insbesondere Verpackungen) bei Übernahme auf Mängel zu untersuchen und all- fällige Mängel unverzüglich samt detaillierter Beschreibung der Mängel schriftlich so rechtzeitig zu rügen, dass eine Mängelbehebung noch vor einem Weitertransport möglich wird. Im Falle eines Annahmeverzuges trägt der VP die Kosten einer angemessenen Lagerung und die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung.
5.1. Sollten die von CWC erbrachten Leistungen mangelhaft sein, so darf der VP – unbeschadet seiner Verpflichtung zur sofortigen Untersuchung und Mängelrüge – Zahlungen nur in jenem Betrag zurückbehalten, der zur Beseitigung der Mängel erforderlich ist. Der Rest des Entgelts ist vom VP innerhalb der Zahlungsfrist zu leisten.
5.2. CWC hat allfällige Mängel binnen einer angemessenen Nachfrist ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mängelrüge zu beheben. Verweigert der VP die Annahme der Leistung wegen behaupteter Mängel, so muss er der CWC mittels eingeschriebenen Briefs eine angemessene Nachfirst zur Beseitigung der Mängel bzw. zur Herstellung und Übergabe mängelfreier Leistungen unter Androhung von Wandlung bzw. Rücktritt vom Vertrag setzen, bevor er Wandlung oder Rücktritt erklärt.
6. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss
6.1. CWC haftet gegenüber dem VP oder Dritten für allfällige Schäden an der zu verpackenden Ware, sonstigen Gegenständen des VP oder Personenschäden des VP oder seiner Mitarbeiter und für Personen- und Sachschäden bei unbeteiligten Dritten bis zu einem Höchstbetrag von € 150.000,00 je Schadensereignis; eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
6.2. Soweit Folgeschäden beim VP oder bei Dritten auf besondere Gefahren des zu verpackenden Gutes, zurückzuführen sind, ist die Haftung auf höchstens € 10.000,00 beschränkt. Die Haftung entfällt zur Gänze, wenn der VP nicht schriftlich auf die Gefährlichkeit des Packgutes hingewiesen hat.
6.2.1. Eine Haftung von CWC für Schäden am bloßen Vermögen, die dem VP da- durch entstehen, dass er seinerseits vertraglichen Pflichten gegenüber Dritten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, wird bei leichter oder grober Fahrlässigkeit von CWC ausgeschlossen.
6.3. Eine allfällige Haftung der CWC erlischt im Falle des Eintritts einer der nachstehenden Bedingungen:
6.3.1. wenn der VP CWC den Schaden nicht unverzüglich nach Feststellung mittels eingeschriebenen