DI (FH) Christian Walzl
CW Consulting & Trading e.U.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2017

I. Allgemeines

1.    Vertragsparteien, Form
1.1.    Vertragsparteien sind die Firma CW Consulting & Trading e.U., Klein-Gaisfeld 126c, 8564 Krottendorf-Gaisfeld, im folgenden kurz „CWC“ genannt, und jene natür- liche oder juristische Person die mit CWC in rechtsgeschäftlichen Kontakt tritt, im folgenden kurz Vertragspartner oder „VP“ genannt.
1.2.    Der VP vereinbart mit CWC, dass auf Lieferungen und Leistungen ausschließlich diese AGB der CWC in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung anzuwenden sind. Die Geltung entgegenstehender AGB, Ein- oder Verkaufsbedingungen des VP wird ausdrücklich abbedungen. Einzelvertraglich vereinbarte Regelungen gehen diesen AGB vor. Auf Verträge mit Konsumenten sind diese AGB nicht anzuwenden. Für Konsumentenverträge gelten die gesetzlichen Regeln.
1.3.    Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung von CWC und  des VP zustande, wobei die Annahme des Angebotes zum Vertragsabschluss (Bestellung) durch schriftliche Auftragsbestätigung der Bestellung zu erfolgen hat.  CWC und der VP sind verpflichtet, die Auftragsbestätigung hinsichtlich deren Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen und allfällige Abweichungen zur Bestellung binnen drei Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung zu reklamieren. Maßgeblich für die Vertragserfüllung ist die unbeanstan-dete Auftragsbestätigung.
1.4.    Vertragsänderungen und  Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
2.1.    Erfüllungsort für die diesen AGB unterliegenden Verträge ist sowohl für CWC als auch für den VP der Sitz der CWC in Krottendorf-Gaisfeld.
2.2.    Als Gerichtsstand wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz vereinbart.
2.3.    Auf das Vertragsverhältnis findet materielles, österreichisches Recht Anwen- dung. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtes.

II. Verkaufsbedingungen

1.    Vertragsgegenstand, Vorvertragliche Pflichten des VP
1.1.    Vertragsgegenstand ist die Verpackung von Gütern, die Vermietung von Lagerflächen, der (Weiter)-Verkauf von Verpackungsmaterial/Packmitteln oder sonderangefertigten Packmitteln, Beratungs- und sonstige Logistikleistungen (nach Einzelvereinbarung).
1.2    Auf Verträge zwischen CWC und dem VP sind neben diesen AGB auch die Regeln der AÖSp in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit nicht die AÖSp eine  für CWC günstigere Rechtslage herbeiführen gehen diese AGB den AÖSp vor.
1.3.    CWC behält sich das Recht vor, die vertragsgegenständlichen Leistungen bzw. Lieferungen in Teilleistungen bzw. Teillieferungen zu erbringen, es sei denn, es wurde vertraglich anderes vereinbart.
1.4.    Der VP ist verpflichtet CWC sämtliche für CWC relevanten Auskünfte über den Vertragsgegenstand, wie insbesondere chemische, physikalische Eigenschaften, (End-)Destination, Transportmittel und –route sowie für die Be-, Ver- und Entladung vorgesehenen Gerätschaften, zu erteilen

2.    Preise, Angebote
2.1    Alle Preise verstehen sich zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen USt. sowie allfälliger vom VP zu tragender Transportkosten.   Die Korrektur von Rechenfehlern in Angeboten oder Fakturen ist CWC vorbehalten. Preise ohne Währungsangabe beziehen sich auf Euro.
2.2.    CWC erstellt Angebote auf Grundlage der Rohmaterialpreise, der Löhne und bei Verpackungsarbeiten der hierfür üblicherweise erforderlichen Arbeitszeit. Zusätzliche Stehzeiten von Arbeitskräften oder besondere Arbeitserschwernisse bei der Durchführung von Verpackungen im Betrieb des VP sind in den Angebotspreisen nicht enthalten und werden nach angemessenen Stundensätzen  in Rechnung gestellt. Für Beratungsleistungen wird ein Stundensatz von € 100,- zzgl. Anreisekosten und USt. vereinbart.
2.3.    CWC behält sich vor, die am Tag der Rechnungserstellung gültigen Preise zu verrechnen, wenn sich Materialkosten und/oder Löhne seit Erstellung des Angebotes um mehr als 5 % geändert haben. Im Fall der Änderung auch nur einer dieser Komponenten um mehr als 5% ist auch hinsichtlich der anderen Komponenten eine Anpassung an die am Tag der Rechnungslegung gültigen Preise zulässig.
2.4.    Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der VP vor Angebotserstellung durch CWC nicht die nach diesen AGB erforderlichen physikalischen und chemischen Merkmale bekanntgegeben hatte, ist CWC berechtigt für die Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
2.5.    Falls die Destination des zu verpackenden Gutes in den U.S.A., Canada oder Australien liegt, trägt der VP die Kosten einer Haftpflichtversicherung für CWC für die jeweilige Lieferung.

3.    Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzugszinsen, Kompensationsverbot, Gefahrenübergang
3.1.    Teillieferungen bzw. Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden; der diesbezügliche Rechnungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig. Ungewidmete Zahlungen werden auf die älteste aushaftende Schuld angerechnet.
3.2.    Zahlungen haben in Euro zu erfolgen und sind sofort nach Rechnungslegung   auf das Konto der CWC bei der Sparkasse Voitsberg-Köflach Bank AG, IBAN: AT34 2083 9055 0108 9303, BIC: SPVOAT21 zu leisten, sofern nicht ausdrücklich Vorauskassa oder Barzahlung bei Lieferung vereinbart wurde. CWC ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks anzunehmen; sollten solche jedoch angenommen werden, so erfolgt dies nur zahlungshalber vorbehaltlich der Einlösung. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Bank die Gutschrift für CWC vornimmt. Alle damit verbundenen Spesen – auch solche des Diskonts – trägt der VP.
3.3.    Für den Fall des Zahlungsverzuges wird der Rechnungsbetrag mit 11% p.a. Verzugszinsen verzinst. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
3.4.    Gerät der VP gegenüber CWC mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder wird seine schlechte Vermögenslage bekannt (Wechselprotest, Nichteinlösung von Schecks, Exekutionen), so werden sämtliche unberechtigt aushaftenden Forderungen der CWC gegenüber dem VP mit erfolgter Rechnungslegung sofort fällig und ist CWC berechtigt, Forderungen vor Ablauf des Zahlungsziels einzutreiben. Für den Fall der Vereinbarung einer Ratenzahlung tritt Terminverlust ein, wenn der VP trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit mehr als einer Rate in Verzug ist. CWC kann sich in solchen Fällen vorbehalten, noch nicht ausgeführte Teilleistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.
3.5.    Für Mahnschreiben gebührt CWC ein Pauschalersatz von € 25,00 je Mahnschreiben. Kosten anwaltlicher Mahnung werden zusätzlich verrechnet.
3.6.    Der VP ist nicht berechtigt, behauptete Forderungen gegen CWC mit seinen Verbindlichkeiten gegenüber CWC aufzurechnen oder Leistungen oder Zahlungen zurückzubehalten, es sei denn seine Forderung wurde anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
3.7.    Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung versandter Waren geht mit Übergabe derselben an den Transporteur, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort auf den VP, über.

4.    Pfand- und Zurückbehaltungsrecht von CWC
4.1.    Der VP räumt CWC wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche, sowohl    aus dem Einzelvertrag, als auch sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche  ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten für alle Forderungen der CWC ein; dies unabhängig davon ob der VP Eigentümer dieser Güter ist. Weitergehende pfandrechtliche Ansprüche nach §§ 397, 410,411, 421 und/oder 440 UGB bestehen neben diesem vereinbarten Pfandrecht. § 369 Abs. 3 des UGB findet keine Anwen- dung.

5.    Mängel, Rügepflicht des Auftraggebers
Der VP ist verpflichtet, die von CWC erbrachten Leistungen zu übernehmen und (insbesondere Verpackungen) bei Übernahme auf Mängel zu untersuchen und all- fällige Mängel unverzüglich samt detaillierter Beschreibung der Mängel schriftlich so rechtzeitig zu rügen, dass eine Mängelbehebung noch vor einem Weitertransport möglich wird. Im Falle eines Annahmeverzuges trägt der VP die Kosten einer angemessenen Lagerung und die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung.
5.1.    Sollten die von CWC erbrachten Leistungen mangelhaft sein, so darf der VP – unbeschadet seiner Verpflichtung zur sofortigen Untersuchung und Mängelrüge – Zahlungen nur in jenem Betrag zurückbehalten, der zur Beseitigung der Mängel erforderlich ist. Der Rest des Entgelts ist vom VP innerhalb der Zahlungsfrist zu leisten.
5.2.    CWC hat allfällige Mängel binnen einer angemessenen Nachfrist ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mängelrüge zu beheben. Verweigert der VP die Annahme der Leistung wegen behaupteter Mängel, so muss er der CWC mittels eingeschriebenen Briefs eine angemessene Nachfirst zur Beseitigung der Mängel bzw. zur Herstellung und Übergabe mängelfreier Leistungen unter Androhung von Wandlung bzw. Rücktritt vom Vertrag setzen, bevor er Wandlung oder Rücktritt erklärt.

6.    Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss
6.1.    CWC haftet gegenüber dem VP oder Dritten für allfällige Schäden an der zu verpackenden Ware, sonstigen Gegenständen des VP oder Personenschäden des VP oder seiner Mitarbeiter und für Personen- und Sachschäden bei unbeteiligten Dritten bis zu einem Höchstbetrag von € 150.000,00 je Schadensereignis; eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
6.2.    Soweit Folgeschäden beim VP oder bei Dritten auf besondere Gefahren des zu verpackenden Gutes, zurückzuführen sind, ist die Haftung auf höchstens € 10.000,00 beschränkt. Die Haftung entfällt zur Gänze, wenn der VP nicht schriftlich auf die Gefährlichkeit des Packgutes hingewiesen hat.
6.2.1.    Eine Haftung von CWC für Schäden am bloßen Vermögen, die dem VP da- durch entstehen, dass er seinerseits vertraglichen Pflichten gegenüber Dritten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, wird bei leichter oder grober Fahrlässigkeit von CWC ausgeschlossen.
6.3.    Eine allfällige Haftung der CWC erlischt im Falle des Eintritts einer der nachstehenden Bedingungen:
6.3.1.    wenn der VP CWC den Schaden nicht unverzüglich nach Feststellung mittels eingeschriebenen


Briefs mitteilt oder trotz Aufforderung nicht binnen 8 Tagen die angeforderten weiteren Unterlagen oder Berichte übersendet;
6.3.2    wenn CWC nicht Gelegenheit gegeben wird, den geltend gemachten Schaden und seinen Zusammen-hang mit der durchgeführten Verpackung zu überprüfen;
6.3.3    wenn ein Schaden nicht binnen 4 Wochen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger mit eingeschriebe-nem Brief geltend gemacht und im Falle der Haftungsablehnung binnen 6 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird;
6.3.4.    wenn der VP CWC eine Schadensmitteilung erst zu einem Zeitpunkt erstattet, zu dem CWC ein allfälliger Rückgriff gegen Erfüllungsgehilfen nicht mehr möglich ist;
6.3.5.    in jedem Fall, wenn der Schaden nicht innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung bzw. Leistung durch CWC eingetreten ist und mittels eingeschriebenen Briefs geltend gemacht wurde;
6.3.6.    wenn der VP seiner Verpflichtung nach Pkt. II. 1.4. dieser AGB nicht nachkam und aus diesem Grund die Haftpflichtversicherung der CWC wegen nicht versicherter Risken (Zwischen- oder Enddestination/ chemi-scher oder physikalischer Eigenschaften des Packgutes, etc.) leistungsfrei ist oder der VP seiner Obliegenheit gem. Pkt. II. 9.4. dieser AGB nicht nachkam.
6.4.    Soweit CWC nach diesen Vertragsbestimmungen zur Schadenersatzleistung verpflichtet ist, wird für Sachschäden höchstens der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache am Schadensort vergütet. Bei Sachen die der VP selbst hergestellt hat, sind die Gestehungskosten der beschädigten Sache im Zeitpunkt ihrer Produk-tion ohne Berücksichtigung der kalkulierten Verwaltungs- und Vertriebskosten und des entgangenen Gewinnes maßgeblich. Soweit eine Reparatur möglich und tunlich ist, beschränkt sich die Haftung auf Demontage, Neumontage und die Kosten für Ersatzteile, die nach wirtschaftlichster Reparaturweise notwendig sind, zuzüg-lich der erforderlichen Fracht - und sonstigen Transport- und Lagerkosten.
6.5.    Die Haftung der CWC entfällt, wenn die Verpackung oder die verpackten oder zu verpackenden Güter durch den VP oder durch Dritte verändert oder unsachgemäß weiterbehandelt bzw. be-, ent- oder umgeladen werden. Manipulationen der Verpackung oder verpackter Güter in anderer als auf der Verpackung angeführten Art führen ebenfalls zum Entfall der Haftung.

7.    Rücktritt vom Vertrag
7.1.    Vertragsstornierungen können nur mit Zustimmung der CWC erfolgen und verpflichten den Auftraggeber zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Stornogebühr in Höhe von mindestens 25 % des vereinbarten Entgelts, zuzüglich des vereinbarten Wertes der bereits erbrachten Teilleistungen und der bereits von CWC zur Vertragserfüllung erworbenen Materialien zzgl. Aufschlag und (Teil-) Verarbeitungskosten und der jeweils gültigen USt. Allfällige darüber hinausgehende Ersatz- oder Leistungsansprüche (gem. §§ 1068 oder 1294ff ABGB u .a.) der CWC bleiben von dieser Regelung unberührt.
7.2.    Falls CWC mit der Erbringung der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen in Verzug gerät, ist der VP berechtigt, unter Setzung einer angemessenen, wenigstens aber dreiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurück-zutreten.

8.    Eigentums- und sonstige Vorbehalte, Verständigungen
8.1.    Bis zur vollständigen Bezahlung einer Lieferungen und/oder Leistung durch den VP samt Verzugszinsen und Kosten bleibt die gelieferte Ware und/oder Verpackung im Eigentum der CWC. Der VP darf die Ware ohne Zustimmung der CWC an Dritte weder verpfänden noch übereignen. Die Verwendung der Verpackung für den Weitertransport an andere als vom VP bekanntgegebene Destinationen ist unzulässig. Urheberrechte an erstellten Beratungskonzepten verbleiben bei CWC.
8.2.    Sollte der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache den Wert allfälliger (Rück)Transport-, Lagerungs- und Entsorgungskosten unterschreiten oder im Verhältnis zur Forderung von CWC zu vernachläs-sigen sein, hat der VP für die mit Transport, Lagerung und/oder Entsorgung verbundenen Kosten aufzukommen.
8.3.    Der VP hat vor Erfüllung der Verpflichtungen der CWC jede Änderung seiner Anschrift mit eingeschriebe-nem Brief bekanntzugeben. Unterbleibt dies, so gelten Erklärungen und Mitteilungen der CWC an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Auftraggebers als dem Auftraggeber zugegangen.

9.    Verpackung und Verladung, Versicherung
9.1.    Die Anlieferung der zu verpackenden Güter sowie der Abtransport der verpackten Güter erfolgt – sofern nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt – auf alleinige Gefahr und Kosten des VP. Das Anheben und Aufsetzen der zu verpackenden Güter obliegt hingegen mit Ausnahme der unter Punkt 9.2. geregelten Fälle der CWC.
9.2.    Für die Verpackung von Gütern außerhalb der Betriebe der CWC ist der VP bzw. dessen Vertragspartner verpflichtet, notwendige technische Hilfsmittel (z.B. Hebezeug, Kran, Ketten etc.) sowie eingeschultes Bedie-nungspersonal für das Anheben und Aufsetzen der zu verpackenden Güter auf Kistenböden zur Verfügung zu stellen. Das Anheben und Aufsetzen der Güter, der Transport zur Verpackungsstelle sowie der Abtransport gehören zu den Pflichten des VP und erfolgen, auch wenn diese Leistungen ausnahmsweise (teilweise) von der CWC durchgeführt werden – sofern nicht ausnahmsweise eine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt – auf alleinige Gefahr und Kosten des VP.
9.3.    Der VP haftet allein dafür, dass die an den Gütern angebrachten Ösen, Haken, Ausnehmungen und derglei-chen den jeweiligen Normen entsprechen und zum Transport und Heben der Güter ausreichend dimensioniert, stabil und funktionsfähig sind und dass die Güter bei Verwendung der dafür vorgesehenen Ösen, Haken, Ausnehmungen und dergleichen gegen Biegung, Dehnung, Verwindung und dergleichen ausreichend stabil sind und keine Schäden auftreten.
9.4.    Für Lagerung und Zwischenlagerung an den Standorten der CWC auch im Zuge der Verpackung obliegt es dem VP die ihn treffenden Risiken selbst zu versichern und vorzusehen, dass sein Versicherer keinen Rückgriff gegenüber CWC oder deren Haftpflichtversicherer nimmt. Der VP hat auf seine Kosten insbesonde-re folgende Risiken zu versichern: Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser, Überschwemmung, böswillige Beschädigung, unbenannte Gefahren (All-Risks).
9.5.    CWC arbeitet ausschließlich nach den letztgültigen CTU-Packrichtlinien. Das Packen und Sichern der Ladung in oder auf CTUs für den Straßen- und Seeverkehr erfolgt nach der, in den CTU-Packrichtlinien unter Abschnitt 1 „Allgemeine Bedingungen“ aufgeführten Tabelle für Beschleunigungs-kräfte. Für den Schienenver-kehr erfolgt das Packen und Sichern der Ladung, sofern vom Auftraggeber nichts anderes bekannt gegeben wird, generell unter der Annahme eines kombinierten Warenverkehrs. 9.6.    Der VP ist verpflichtet CWC schriftlich neben den chemischen und physikalischen Merkmalen des Packgutes (Abmaße, Masse, Schwer-punktlage, Anschlagpunkte, Stoßempfindlichkeit, Verwindungseigenschaften, Gefahrguteigenschaft, Korrosi-onseigenschaften, Haltbarkeit, etc.) die für die Wahl und Auslegung der beanspruchungsgerechten Verpa-ckung von Bedeutung sind, auch die Zieldestination, die verwendeten Ladungsträger und Transportwege schriftlich bekanntzugeben und haftet alleine für die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultierenden Schäden. Gefährdete oder empfindliche Teile eines aus mehreren Komponenten bestehenden Packgutes sind gesondert zu Kennzeichnen und hinsichtlich ihrer physikalischen und chemischen Merkmale (siehe II.9.6 erster Satz dieser AGB) schriftlich zu beschreiben. Unterbleibt eine derartige Beschreibung, haftet CWC nicht für das Unterbleiben allfälliger Sicherungsmaßnahmen an gefährdeten oder empfindlichen Teilen.
9.7.    Unmittelbar, höchstens 7 Tage, vor Verpackung eines gebrauchten Packgutes ist der VP verpflichtet durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen ein Gutachten über den Verschleiß-bzw. Gebrauchszustand des gebrauchten Packgutes an CWC zu übergeben. Unterbleibt eine derartige Beweissicherung und/oder wird das Gutachten nicht an CWC weitergegeben, ist unwiderlegbar anzunehmen, dass das Packgut in jenem Zustand verpackt wurde, in welchem es an der Zieldestination ankam.
9.8.    Wurden keine Daten bekanntgegeben darf CWC davon ausgehen, dass das Packgut mit Staplern manipuliert werden kann, ohne dass dieser Umstand vor einer Manipulation zu prüfen ist.

10.    Vermietung
10.1.    Im Rahmen der Vermietung von Lagerflächen übernimmt CWC keine Verwahrerpflichten. CWC verpflich-tet sich lediglich Lagerflächen zur Verfügung zu stellen, zu welchen dem VP  bzw. dessen Leuten während der Öffnungszeiten der CWC nach Voranmeldung Zutritt gewährt wird. Jegliche Haftung der CWC, insbesondere für allfällige während der Lagerung eingetretene Schäden oder Diebstahl der eingelagerten Güter, ist ausge-schlossen
10.2.    Im Rahmen der Vermietung stellt CWC Freiflächen und überdachte Flächen im inneren einer Lagerhalle als Flächen zur Verfügung. Eine allfällige Abgrenzung zu anderen Hallenteilen obliegt dem VP/Mieter. Dieser mietet im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages einen räumlich nicht durch Wände abgegrenzten Teil eines Geschäftsraumes.
10.3.    Auf diese Mietverträge ist ausschließlich das ABGB anzuwenden.
10.4.    § 1096 ABGB gilt nur insoweit, als das Mietzinsminderungsrecht des Mieters nicht abbedungen werden kann. Der Mieter ist verpflichtet das Bestandsobjekt auf eigene Kosten im gebrauchsfähigen Zustand zu erhal-ten. Investitionen und Veränderungen sind nach Beendigung des Mietvertrages auf Kosten des Mieters rückzu-bauen oder gehen nach Wahl von CWC entschädigungslos in ihr Eigentum über.
10.5.    Der VP verpflichtet sich, keine gefährlichen Güter zu lagern und haftet der CWC sowie Dritten für jegliche Schäden, welche durch die Lagerung seiner Güter entstehen.
10.6.    CWC haftet nicht für eine bestimmte Raumtemperatur bzw. die Folgen von Temperaturschwankungen für vom VP gelagerte Gegenstände.
10.7.    Der VP ist zur Geheimhaltung aller ihm im Zusammenhang mit der Miete von Lagerflächen bekannt gewordenen Informationen, sowohl hinsichtlich der Mitmieter als auch der in den Lagerhallen gelagerten Güter verpflichtet.

III. Einkaufsbedingungen

1.    Zu Lasten von CWC von den gesetzlichen Regelungen abweichende AGB/Verkaufsbedingungen des VP gelten nicht. Insoweit gelten die gesetzlichen Regeln.